Allgemeine Produktionsbedingungen für Produktionsverträge auf der virtualfab-Plattform

  1. Geltungsbereich, Form
    1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Produktionsbedingungen (nachfolgend APB) gelten
    für alle Produktionsverträge zwischen Kunden und Produzenten (nachfolgend
    gemeinsam auch Parteien), die nach Maßgabe der virtualfab-Plattform-AGB über
    die virtualfab-Plattform der fabnamix GmbH (nachfolgend fabnamix) abgeschlossen
    werden.
    1.2 Die APB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
    beweglicher Sachen (nachfolgend Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige
    Produzent die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
    Die APB gelten jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fas-
    sung.
    1.3 Die APB stellen eine Anlage zu den virtualfab-Plattform-AGB dar. Im Falle von Wi-
    dersprüchen gehen die Bestimmungen der virtualfab-Plattform-AGB diesen APB vor.
    Im Übrigen gelten die APB ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
    ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder des Produzenten
    werden nicht Bestandteil des über die virtualfab-Plattform geschlossenen Produkti-
    onsvertrages.
    1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Qualitätssicherungsvereinbarungen) haben Vor-
    rang vor den APB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationa-
    len Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Ver-
    tragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
    1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Produk-
    tionsvertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind über
    die virtualfab-Plattform abzuwickeln. Gesetzliche Formvorschriften und weitere
    Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
    unberührt.
  2. Vertragsschluss
    2.1 Der Vertragsschluss über einen Produktionsvertrag zwischen Kunde und Produzent
    über die virtualfab-Plattform erfolgt nach Maßgabe der virtualfab-Plattform-AGB wie
    folgt:
    a) Der Kunde gibt das Angebot zum Abschluss des Produktionsvertrages nach
    Beendigung der vorgeschalteten Kommunikation durch Klick auf den „Play“-
    Button innerhalb seiner „virtuellen Fabrik“ ab. Sind in der „virtuellen Fabrik“
    mehrere Produzenten beteiligt, gibt der Kunde jedem Produzenten gegen-
    über ein separates Angebot ab. Durch den Klick auf den „Play“-Button wird
    der status quo der bisherigen Vertragsverhandlungen innerhalb dieser „vir-
    tuellen Fabrik“ seitens fabnamix fixiert und als Beschaffenheitsvereinbarung
    i.S.d. Ziffer 5.3 der virtualfab-Plattform-AGB festgehalten.
    b) Die Annahme des Angebots zum Abschluss des Produktionsvertrages in der
    „virtuellen Fabrik“ erfolgt durch eine Annahmeerklärung des jeweiligen Pro-
    duzenten. Der Produzent ist gehalten, das Angebot binnen einer Woche an-
    zunehmen oder abzulehnen. Reagiert der Produzent nicht innerhalb dieser
    Frist, gilt das Angebot als abgelehnt.
    c) Sind in der „virtuellen Fabrik“ mehrere Produzenten beteiligt, wird jeder ein-
    zelne Produktionsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,
    dass sämtliche Produktionsverträge innerhalb derselben „virtuellen Fabrik“
    zustande kommen.
  3. Lieferfrist und Lieferverzug
    3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Der Produzent ist verpflichtet, den Kunden
    unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarte Lieferfrist – aus welchen
    Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann und gleichzeitig die vo-
    raussichtliche, neue Lieferfrist mitzuteilen.
    3.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist zurückzuführen auf
    a) Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche
    Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
    b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Produzenten,
    soweit diese trotz Einhaltung der bei IT-Sicherheitsmaßnahmen üblichen
    Sorgfalt erfolgten,
    c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen
    anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außen-
    wirtschaftsrechts, die vom Produzenten nicht zu vertreten sind, oder
    d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Produzenten durch
    den Kunden
    verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
    3.3 Liefert der Produzent die Ware auch nicht innerhalb der neuen bzw. angemessen
    verlängerten Lieferfrist, kommt er in Verzug. Die Rechte des Kunden im Verzugsfall
    – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – bestimmen sich nach den ge-
    setzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben hiervon unberührt.
    3.4 Ist der Produzent in Verzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugs-
    schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt 1 % des Nettopreises pro voll-
    endete Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der
    verspätet gelieferten Ware. Dem Produzenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
    dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden als die
    vorstehende Schadenspauschale entstanden ist. Sind innerhalb einer „virtuellen
    Fabrik“ des Kunden mehrere Produzenten hintereinandergeschaltet und kommen
    durch den Verzug eines Produzenten auch die nachfolgenden Produzenten in Ver-
    zug, so ist ausschließlich derjenige Produzent nach Maßgabe dieser Ziffer 3.4 zum
    Ersatz des Verzugsschadens gegenüber dem Kunden verpflichtet, der den Verzug
    ursprünglich verursacht hat.
    3.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten innerhalb einer angemes-
    senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zu-
    rücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    3.6 Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als
    einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Produzent
    dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 % des
    Nettopreises der Gegenstände der Lieferung berechnen, höchstens jedoch insge-
    samt 5 % des Nettopreises. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
    bleibt den Parteien vorbehalten.
  4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    4.1 Der Produzent ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden nicht berech-
    tigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen
    zu lassen. Der Produzent trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn
    nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
    4.2 Die Lieferung erfolgt FCA frei Frachtführer an den im Produktionsvertrag angegebe-
    nen Bestimmungsort (z.B. Sitz des Kunden oder Werksgelände des nachfolgenden
    Produzenten). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Liefe-
    rung und eine etwaige Nacherfüllung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist
    der Produzent berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunter-
    nehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
    geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme ver-
    einbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
    bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entspre-
    chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde sich im An-
    nahmeverzug befinden. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälli-
    gen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzöge-
    rungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
    oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
    über.
    4.4 Der Lieferung (auch Transaktion genannt) ist ein Lieferschein unter Angabe von Da-
    tum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl)
    sowie der Bestellkennung des Kunden (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der
    Lieferschein oder ist er unvollständig, hat der Kunde daraus resultierende Verzöge-
    rungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Liefer-
    schein ist dem Kunden eine entsprechende Transaktionsanzeige nebst Bilddoku-
    mentation über die virtualfab-Plattform zuzusenden.
    4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Vor-
    schriften. Der Produzent muss dem Kunden seine Leistung aber auch dann aus-
    drücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Kunden (z.B. Bei-
    stellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
    Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann der Produzent nach den gesetzlichen
    Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der
    Vertrag eine vom Produzenten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanferti-
    gung), so stehen dem Produzenten weitergehende Rechte nur zu, wenn der Kunde
    sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten
    hat.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    5.1 Der Kaufpreis sowie sonstige Kosten (z.B. Transport- und Verpackungskosten) wer-
    den von den Parteien im Produktionsvertrag individuell vereinbart. Sämtliche Preise
    sind Nettopreise.
    5.2 Sofern im Produktionsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die
    Transportkosten FCA Frei Frachtführer, die Verpackungskosten und die Kosten ei-
    ner ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
    Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
    5.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung
    und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die maßgebliche Rechnungsstellung ge-
    genüber dem Kunden erfolgt ausschließlich durch fabnamix.
    5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist
    während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu ver-
    zinsen. Dem Produzenten ist die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-
    schadens vorbehalten.
    5.5 Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte wechselseitig nur
    insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
    Mängeln der Lieferung oder unvollständiger Lieferung bleiben die Gegenrechte des
    Kunden unberührt.
    5.6 Wird nach Abschluss des Produktionsvertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Produzenten auf den
    Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der
    Produzent nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge-
    gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
    Bei Produktionsverträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanferti-
    gungen) kann der Produzent den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelun-
    gen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
    6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
    Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält der Kunde sich Eigentums-
    und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind vom Produzenten ausschließlich
    für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Produktionsver-
    trages an den Kunden zurückzugeben bzw. endgültig zu löschen. Solange ein
    Download nicht zwingend für die Erledigung des Produktionsvertrages erforderlich
    ist, dürfen die genannten Dokumente nur online auf der virtualfab-Plattform eingese-
    hen werden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar
    auch nach Beendigung des Produktionsvertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung
    erlischt erst 2 Jahre nach Beendigung des Produktionsvertrages. Besondere Ge-
    heimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz
    bleiben unberührt. Ziffer 6.1 gilt entsprechend für Kostenvoranschläge, Zeichnungen
    und sonstige Unterlagen des Produzenten. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche
    Unterlagen i.S.v. Ziffer 6.1 „Geschäftsgeheimnisse“ i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG dar-
    stellen. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Einreden und/oder Einwendungen
    gegen die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b)
    GeschGehG. Dies erfasst auch ein Bestreiten des Vorliegens angemessener Ge-
    heimhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG. Produktionsrelevante
    Prozessdaten (Messprotokolle, Maschinenparamter etc.) sind auf der virtualfab-
    Plattform hochzuladen bzw. durch entsprechende IOT-Interfaces bereitzustellen.
    Dem Kunden stehen mit deren Entstehung alle übertragbaren Rechte an diesen
    Prozessdaten zu.
    6.2 Der Kunde behält sich sämtliche Eigentumsrechte vor an Stoffen und Materialien
    (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie an Werkzeugen, Vorlagen,
    Mustern und sonstigen Gegenständen, die der Kunde dem Produzenten zur Herstel-
    lung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden –
    auf Kosten des Produzenten gesondert zu verwahren und in angemessenem Um-
    fang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung
    oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den
    Produzenten wird für den Kunden vorgenommen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
    sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der beigestellten
    Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Kunde als Her-
    steller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
    Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Kunde Miteigentum im Ver-
    hältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen bei-
    gestellten Waren.
    6.3 Vorbehaltlich Ziffer 6.2 behält sich der Produzent bis zur vollständigen Bezahlung
    des Kaufpreises aus dem Produktionsvertrag (gesicherte Forderung) das Eigentum
    an den gelieferten Waren vor.
    6.4 Die unter Eigentumsvorbehalt des Produzenten stehenden Waren dürfen vor voll-
    ständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch
    zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Produzenten unverzüglich
    über die virtualfab-Plattform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung ei-
    nes Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf
    die vom Eigentumsvorbehalt des Produzenten betroffenen Waren erfolgen.
    6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des
    fälligen Kaufpreises, ist der Produzent berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschrif-
    ten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
    heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Produ-
    zent diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine
    angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach
    den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    6.6 Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wa-
    ren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbei-
    ten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi-
    schung oder Verbindung der Waren des Produzenten entstehenden Er-
    zeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Produzent als Hersteller gilt.
    Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Drit-
    ter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Produzent Miteigentum
    im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver-
    bundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei-
    che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
    Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
    des etwaigen Miteigentumsanteils des Produzenten gem. vorstehendem Ab-
    satz zur Sicherheit an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt die Abtre-
    tung an. Die in Ziffer 6.4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in An-
    sehung der abgetretenen Forderungen.
    c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Produzenten
    ermächtigt. Der Produzent verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen,
    solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Produ-
    zenten nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der
    Produzent den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts
    gem. Ziffer 6.5 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Produzent
    verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren
    Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
    dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Ab-
    tretung mitteilt. Außerdem ist der Produzent in diesem Fall berechtigt, die
    Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
    Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Pro-
    duzenten um mehr als 10%, wird auf Verlangen des Kunden der Produzent
    Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  7. Mängelansprüche des Kunden
    7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
    und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
    Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
    bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften
    zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Ver-
    braucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5,
    327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung,
    ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
    7.2 Grundlage der Mängelhaftung des Produzenten ist vor allem die über die Beschaf-
    fenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und
    Anleitungen) getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien. Als Beschaffenheits-
    vereinbarung in diesem Sinne gelten ausschließlich die auf der virtualfab-Plattform
    als Beschaffenheitsvereinbarung gespeicherten Absprachen der Parteien. Außerhalb
    der virtualfab-Plattform getroffene Absprachen der Parteien sind nicht Bestandteil
    der Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie nicht auf der virtualfab-Plattform nachge-
    tragen werden.
    7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der
    Produzent eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur,
    soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 7.2
    ergibt.
    7.4 Der Produzent haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertrags-
    schluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die
    Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
    und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Liefe-
    rung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist
    dem Produzenten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall
    sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der
    Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung
    schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung
    und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Produzenten für den nicht bzw. nicht
    rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
    Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation
    bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer
    dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in die-
    sem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entspre-
    chender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
    7.5 Sind innerhalb einer „virtuellen Fabrik“ auf der virtualfab-Plattform mehrere Produ-
    zenten involviert, die jeweils ihre Ware direkt an den nachgeschalteten Produzenten
    liefern, so ist der jeweils empfangende Produzent gegenüber dem Kunden verpflich-
    tet, dessen gesetzliche Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) in
    Bezug auf die erhaltene Ware und auf Basis der Beschaffenheitsvereinbarung der
    virtualfab-Plattform für den Kunden vorzunehmen und etwaige Mängel unverzüglich
    dem liefernden Produzenten über die virtualfab-Plattform anzuzeigen.
    7.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Produzent nach Wahl des Kunden
    Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Liefe-
    rung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten.
    7.7 Der Kunde hat dem Produzenten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
    Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungs-
    zwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Produzen-
    ten die mangelhafte Sache auf dessen Verlangen nach den gesetzlichen Vorschrif-
    ten zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung
    oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder
    die Installation einer mangelfreien Sache durch den Produzenten, wenn der Produ-
    zent ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kun-
    den auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben hiervon
    unberührt.
    7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
    sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Ein-
    baukosten trägt bzw. erstattet der Produzent nach Maßgabe der gesetzlichen Rege-
    lung und diesen APB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der
    Produzent vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
    entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig
    nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
    7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
    unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu be-
    seitigen und vom Produzenten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendun-
    gen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Produzent unverzüg-
    lich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht
    nicht, wenn der Produzent berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach
    den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    7.10 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist er-
    folglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
    Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Produktionsvertrag zurücktreten
    oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
    Rücktrittsrecht.
    7.11 Im Übrigen hat der Kunde bei Sach- oder Rechtsmängeln nach den gesetzlichen
    Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  8. Sonstige Haftung des Produzenten
    8.1 Soweit sich aus diesen APB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
    anderes ergibt, haftet der Produzent bei einer Verletzung von vertraglichen und au-
    ßervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    8.2 Auf Schadensersatz haftet der Produzent – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
    Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfa-
    cher Fahrlässigkeit haftet der Produzent, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-
    schränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverlet-
    zung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
    heit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver-
    pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
    überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-
    gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des
    Produzenten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein-
    tretenden Schadens begrenzt.
    8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
    Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren
    Verschulden der Produzent nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gel-
    ten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-
    schaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach
    dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
    8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde
    nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Produzent die Pflichtverletzung zu vertre-
    ten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648
    BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
    und Rechtsfolgen.
  9. Lieferantenregress
    9.1 Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche des Kunden in-
    nerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c,
    327 Abs. 5, 327u BGB) stehen dem Kunden neben den Mängelansprüchen unein-
    geschränkt zu. Der Kunde ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül-
    lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Produzenten zu verlangen, die der
    Kunde seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen
    oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung er-
    forderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird
    hierdurch nicht eingeschränkt.
    9.2 Bevor der Kunde einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
    (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475
    Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Kunde den Produzenten benachrichti-
    gen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bit-
    ten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist
    und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Kunden
    tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Produ-
    zenten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
    9.3 Die Ansprüche des Kunden aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die
    mangelhafte Ware durch den Kunden, seinen Abnehmer oder einen Dritten, z.B.
    durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden
    oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
  10. Produzentenhaftung
    10.1 Ist der Produzent für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Kunden inso-
    weit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
    Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Produzent Aufwendungen gem.
    §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inan-
    spruchnahme Dritter einschließlich von vom Kunden durchgeführter Rückrufaktionen
    ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Kunde den Pro-
    duzenten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur
    Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    10.3 Der Produzent hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen De-
    ckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzu-
    schließen und zu unterhalten. Das Bestehen einer entsprechenden Versicherung ist
    durch Vorlage der Versicherungspolice gegenüber fabnamix über die virtualfab-
    Plattform nachzuweisen.
  11. Verjährung
    11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
    Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 18 Monate ab Ablieferung. Soweit eine
    Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
    ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
    Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der ge-
    setzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
    bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438
    Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
    außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der
    Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjäh-
    rung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
    Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8.2 und Ziffer 8.2a) sowie nach
    dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-
    rungsfristen.
  12. Erfüllungsvorbehalt
    12.1 Die Erfüllung des Produktionsvertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hin-
    dernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendba-
    ren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
    sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    12.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für
    die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
  13. Allgemeines
    13.1 Für diese APB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der
    Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbe-
    sondere des UN-Kaufrechts.